Junge Alternative für Deutschland
Landesverband Schleswig-Holstein
Satzung

Präambel
Freiheit, Sicherheit, Selbstverantwortung und Selbstbestimmung sind die Säulen unseres Handelns. Als junge Bürger der Bundesrepublik Deutschlands stehen wir für die konsequente Rechtsstaatlichkeit, für Demokratie und Leistungsbereitschaft, welche unsere Zukunft absichern sollen.
Wir bekennen uns zur Ausübung und Bewahrung der deutschen Werte und Kultur und unterstützen ein freiheitliches und friedliches Zusammenleben mit unseren europäischen Nachbarn. Die Verantwortung und der Schutz eines jeden Einzelnen garantiert eine zusammenhaltende Gemeinschaft und wahre Rechtsstaatlichkeit.
Jedweder Eingriff in diese Werte, welche im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind, ob durch äußere, als auch innere Kräfte, die die Prinzipien unserer Kultur verwässern wollen, muss durch friedliche Mittel unterbunden werden.
Wir, als Junge Alternative Schleswig-Holstein, möchten die Werte unserer Gesellschaft wiederherstellen, schützen und stärken.

§ 1 [Name und Sitz]
(1) Der Verein führt den Namen „Junge Alternative für Deutschland Schleswig-Holstein“. Die Kurzbezeichnung lautet „JA SH“.
(2) Der Verein ist ein Landesverband der „Jungen Alternative für Deutschland“.
(4) Der Sitz des Vereins ist Kiel.

§ 2 [Zweck des Vereins]
(1) Die JA SH bezweckt die Förderung von politischer Bildung, Teilhabe und Willensbildung.
(2) Die Junge Alternative für Deutschland Schleswig-Holstein ist die Jugendorganisation des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Partei Alternative für Deutschland. Die Erhaltung dessen ist für jedes Mitglied verpflichtend.

§ 3 [Erwerb der Mitgliedschaft]
(1) Vereinsmitglieder müssen natürliche Personen sein.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform per Post oder elektronisch zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Landesvorstand, soweit dies entsprechend vom Bundesvorstand delegiert worden ist, schriftlich durch Umlaufbeschluss.
(4) Über eine Ablehnung muss der Landeskonvent unterrichtet werden. Dieser kann den Beschluss widerrufen.
(5) Personen, die sich nicht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
bekennen oder Mitglied in anderen politischen Parteien (oder deren
Jugendorganisationen) als der Alternative für Deutschland sind, dürfen nicht aufgenommen werden.

§ 4 [Beendigung der Mitgliedschaft]
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Vollendung des sechsunddreißigsten Lebensjahres
d. den Tod
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Diese Gründe sind insbesondere ein die JA SH schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten sowie Beitragsrückstände von mehr als einem halben Jahr.
1. Ein Ausschluss kann vom Landesvorstand mit absoluter Mehrheit beschlossen werden.
2. Ein Ausschluss muss vom Landeskonvent mit absoluter Mehrheit bestätigt werden.
3. Dem auszuschließenden Mitglied steht die Möglichkeit zur Berufung an das nächsthöhere Gremium, binnen einer Frist von zwei Wochen beginnend ab Erhalt der Ausschlussbenachrichtigung, zu.
(4) Erreicht ein Mitglied die Altersgrenze, während es dem Vorstand des Kreis-, Regional-, Landes- oder Bundesverbands angehört oder dort ein anderes in der jeweiligen Satzung vorgesehenes Amt bekleidet, verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Ende der Amtszeit, längstens aber um ein Jahr.

§ 5 [Regional- und Kreisverbände]
(1) Der Landesverband gliedert sich in Regional- und Kreisverbände. Regionalverbände umfassen das Gebiet mehrerer Landkreise und/oder kreisfreier Städte, Kreisverbände umfassen das Gebiet eines Landkreises oder kreisfreien Stadt innerhalb eines Regionalverbandes.
(2) Der Landeskonvent entscheidet über die Bildung von Kreis- und Gebietsverbänden, auf Antrag des Landes- oder Regionalvorstandes oder wenn 10 Mitglieder vor Ort (heißt: einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises) dies schriftlich verlangen.
(3) Für die Bildung eines Regional- oder Kreisverbands müssen mindestens 10 Mitglieder vor Ort gemeldet sein.
(4) Für die Einladung zur Gründungsversammlung ist der Landesvorstand zuständig. Er kann diese Aufgabe bei der Bildung von Kreisverbänden an den Regionalvorstand delegieren.
(5) Regional- und Kreisverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie, ihre Satzungen dürfen der Landes- oder Bundessatzung jedoch nicht widersprechen.
(6) Soweit die Satzung einer Untergliederung zu einem Gegenstand keine Regelung enthält oder Satzung nicht vorhanden ist, sind die Vorschriften dieser Landessatzung entsprechend anzuwenden. Gibt sich ein Gebietsverband eine eigene Satzung darf er darin von den nachfolgend getroffenen Vorschriften abweichen.
(6a.) Soweit sich der Gebietsverband keine Satzung gegeben hat, besteht sein Vorstand aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(6b.) Soweit sich der Gebietsverband keine Satzung gegeben hat, hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung als Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen zu erfolgen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt zwei Wochen. Hat der Gebietsverband keinen handlungsfähigen Vorstand lädt die nächst übergeordnete Gliederung zu einer Hauptversammlung ein.
(7) Bis zur Gründung des jeweiligen Regional- oder Kreisverbands kann der Landesvorstand Kreisbeauftragte ernennen, die den Aufbau der Jungen Alternative vor Ort koordinieren, als Ansprechpartner vor Ort für Mitglieder, Interessenten und der AfD dienen und den öffentlichen Auftritt der JA vor Ort in Absprache mit dem Regional- und Landesvorstand verwalten.
(8) Der Landeskonvent kann Regional- oder Kreisverbände auflösen, wenn diese längerfristig inaktiv sind, es zu schwerem verbandsschädigendem Verhalten durch eine gewichtige Anzahl der Vorstandsmitglieder oder Mitglieder gekommen ist oder die Anzahl der Mitglieder längerfristig unter 10 Mitglieder gefallen ist.
Als längerfristig inaktiv gelten sie insbesondere dann, wenn ihr Vorstand länger als drei Monate nicht satzungsgerecht zusammengesetzt ist oder länger als achtzehn Monate keine Mitgliederversammlung einberufen wurde. Dem Vorstand des betroffenen Verbandes ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Landesvorstand hat das Recht, bis zu einer endgültigen und zeitnahen Entscheidung des Landeskonvents die Aufgaben des Gebietsvorstands zu übernehmen. Das Vermögen eines aufgelösten Gebietsverbands fällt an die nächsthöhere Gliederung.
(9) Mitglieder die im Kreis Rendsburg-Eckernförde oder der kreisfreien Stadt Neumünster gemeldet sind, können selbst entscheiden, welchem Regionalverband sie angehören. Dies muss dem Landesvorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein Regionalverbandswechsel für Mitglieder aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde oder der kreisfreien Stadt Neumünster, ist alle zwei Jahre möglich.

§ 6 [Beiträge]
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, soweit dies vom Bundesverband delegiert worden ist.
(2) Die Höhe der Beiträge wird durch eine Beitragsordnung bestimmt.

§ 7 [Organe des Vereins]
(1) Organe des Vereins sind der Landeskongress, der Landesvorstand und der Landeskonvent.
(2) Auf Beschluss des Landeskongresses können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
(3) Über jede Sitzung eines Organs des Landesverbandes ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 8 [Arbeitsweise der Organe]
(1) Der Landesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.
(2) Landesvorstand und Landeskonvent können unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmedien tagen und Beschlüsse fassen. Der Landeskonvent soll sich zu seinen Tagungen aber möglichst persönlich treffen.

§ 9 [Landeskongress]
(1) Der Landeskongress ist das oberste Vereinsorgan. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie Wahl der Kassenprüfer, die Verabschiedung einer Beitragsordnung, die Änderung oder Ergänzung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung der JA SH.
(2) Es findet jährlich ein ordentlicher Landeskongress statt.
(3) Ein außerordentlicher Landeskongress ist einzuberufen, wenn ein Drittel der, mindestens aber 15 Mitglieder aus mindestens zwei Landkreisen bzw. kreisfreien Städte dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(4) Die Einberufung zu ordentlichen Landeskongressen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Für außerordentliche Versammlungen beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen. Der Einladungstext gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn er an die letzte der JA SH bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
(5) Der Landeskongress ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder grundsätzlich beschlussfähig.
(6) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
(8) Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landeskongresses schriftlich beim Landesvorstand eingegangen ist. Der Landesvorstand ist verpflichtet, Satzungsänderungsanträge den Mitgliedern spätestens sieben Tage vor Beginn der Versammlung unverändert zu übermitteln.
(9) Über den Landeskongress ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 [Landesvorstand]
(1) Der Landesvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus ein bis zwei Vorsitzenden, ein bis zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese vertreten die JA SH gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Zusätzlich können auf Beschluss des Landeskongresses ein Schriftführer und bis zu fünf Beisitzer in den Landesvorstand gewählt werden.
(3) Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt durch den Landeskongress für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Jungen Alternative für Deutschland, mit Ausnahme der Regelung in § 4 Absatz 1c, endet auch das Mandat im Landesvorstand. Der Landesvorstand kann für ein weggefallenes Vorstandsmitglied bei Bedarf ein Ersatzmitglied kooptieren, dessen Amtszeit mit dem nächsten Landeskongress endet.
(5) Der Vorstand kann weitere Mitglieder ohne Stimmrecht kooptieren. Ihre Amtszeit endet spätestens mit der des übrigen Vorstands.
(6) Der Landesvorsitzende ist immer automatisch Delegierter für den Bundeskonvent der Jungen Alternativen für Deutschland. Ersatzdelegierter ist der stellvertretende Landesvorsitzende.
(7) Der Landeskongress kann einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Landesvorstand abwählen, indem es neue Vorstandsmitglieder, beziehungsweise einen neuen Landesvorstand wählt. Der Antrag auf Amtsenthebung muss mindestens zwei Wochen vor dem Landeskongress von mindestens 40% der Mitglieder schriftlich und begründet an den Landesvorstand eingegangen sein. Der Landesvorstand gibt den Antrag unverzüglich allen Mitgliedern zur Kenntnis.
(8) Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Mitglied der Partei Alternative für Deutschland ist.

§ 11 [Landeskonvent]
(1) Der Landeskonvent ist das höchste Organ der JA SH zwischen den Landeskongressen. Er entscheidet über die von dem Landeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung.
(2) Der Landeskonvent besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstands und jeweils einem Vertreter der Regional- und Kreisverbände.
(3) Soweit die Satzung der Gebietsverbände nichts anderes bestimmt, werden die Vertreter nach Absatz 1 von den Vorständen der jeweiligen Gliederung ernannt.
(4) Kreis- und Gebietsbeauftragte gem. § 5 Abs. 8, Mitglieder des Bundesvorstands der Jungen Alternative und Mitglieder im Landes- oder Bundesvorstand der Alternative für Deutschland, die dem Landesverband angehören, sind, soweit sie nicht schon in anderer Funktion dem Landeskonvent angehören, Mitglieder ohne Stimmrecht.
(5) Der Landeskonvent wird mindestens halbjährlich vom Vorsitzenden einberufen.
(6) Der Landeskonvent wird auf Verlangen des Landesvorstands oder mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landeskonvents und spätestens zwei Wochen nach Zugang des Verlangens einberufen. Das Verlangen ist an den Vorsitzenden des Landeskonvents zu richten; wenn kein Vorsitzender existiert, an den Landesvorstand.
(7) Der Landeskonvent entscheidet über Zeit und Ort von Landeskongressen.
(8) Der Landeskonvent ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.
(9) Dem Landeskonvent sitzt der Landesvorsitzende vor, sofern er sich nicht einen anderen Vorsitzenden bestimmt.
(10) Der Landeskonvent hat einen Schriftführer für die Sitzung zu bestimmen, der ein Ergebnisprotokoll der Sitzung anfertigt und an die Mitglieder des Konvents übermittelt.
(11) Der Landeskonvent kann Beschlüsse im Umlaufverfahren schließen.

§ 12 [Mitgliederentscheid]
(1) In wichtigen politischen Fragen wird auf Verlangen
1. des Landesvorstands,
2. mindestens 20 Prozent der Mitglieder oder
3. von mindestens drei Regional- oder Kreisverbänden
ein Mitgliederentscheid durchgeführt.
(2) Mitgliederentscheide stehen Beschlüssen des Landeskongresses gleich.
(3) Antrag und Begründung sind den Mitgliedern durch den Vorstand innerhalb von vier Wochen bekanntzugeben. Der Vorstand kann einen Gegenvorschlag unterbreiten.
(4) Die Abstimmung kann per Post oder durch geeignete elektronische Verfahren stattfinden und muss spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe durchgeführt worden sein.

§ 13 [Kassenprüfung]
(1) Der Landeskongress wählt für die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Landesvorstands sein.
(3) Den Kassenprüfern ist jederzeit Zugang zu den Unterlagen zu gewähren, dies betrifft auch die Unterlagen der Untergliederungen.

§ 14 [Geschäftsjahr]
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 [Auflösung]
(1) Die Auflösung kann nur in einem besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Landeskongress mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der JA SH oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Junge Alternative für Deutschland – Bundesverband zwecks Neugründung des JA Landesverbands SH.

§ 16 [Salvatorische Klausel]
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

§ 17 [Übergangsbestimmungen]
(1) Soweit der Landeskongress nichts anderes beschließt, entscheidet der Landesvorstand, ob und wann die JA SH in das Vereinsregister eingetragen wird.

§ 18 [Inkrafttreten]
Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschluss durch den Landeskongress der Jungen Alternative für Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein am 10. Juni 2023 in Kraft.

Kiel, den 10. Juni 2023

Link zur Bundessatzung der Jungen Alternative für Deutschland

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